EVB-IT und BVB: Welcher IT-Vertrag für Softwarelizenz, Pflege, Cloud und Individualentwicklung?

adminZuletzt aktualisiert: 12.10.2026
EVB-ITBVBIT-BeschaffungSoftwareCloudMustervertrag

Kurz gesagt: Die EVB-IT (Ergänzende Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen) sind die Musterverträge der öffentlichen Hand für IT und ergänzen die VOL/B. Für Softwarelizenzen auf Dauer passt EVB-IT Überlassung Typ A, für Softwaremiete Überlassung Typ B, für Softwarepflege EVB-IT Pflege S, für Cloud-Leistungen EVB-IT Cloud und für Individualentwicklung oder Customizing EVB-IT Erstellung. Vorgeschrieben sind sie im Bund (VV zu § 55 BHO, Fortgeltung nach der Neufassung zum 1. Juli 2026 prüfen) und in den Ländern meist per Erlass für die Landesverwaltung; Kommunen wird die Anwendung meist nur empfohlen. Die alten BVB von 1991 gelten nur noch, wo die EVB-IT eine Lücke lassen.

Welcher Vertrag für welche Leistung

  • Kauf: Hardware, auch mit Standardsoftware; Instandhaltung: Wartung von Hardware.
  • Überlassung Typ A: Standardsoftware auf Dauer gegen Einmalvergütung; Typ B: Miete von Standardsoftware.
  • Pflege S: Pflege von Standardsoftware; Service: Fortsetzung von Pflege oder Systemservice.
  • Dienstleistung: Beratung, Schulung, Unterstützung; Erstellung: Individualsoftware, Customizing.
  • System: Gesamtsystem erstellen; Systemlieferung: System mit Standardsoftware; Cloud: Cloud-Leistungen; Rahmenvereinbarung: Rahmen für alle Vertragstypen.

Faustregel: Kaufen führt zu Kauf oder Typ A, mieten zu Typ B, ein Erfolg mit Abnahme zu Erstellung oder System, reine Tätigkeit zu Dienstleistung.

Neufassungen mit Open-Source-Regeln

Der IT-Planungsrat hat in seiner 48. Sitzung (2025) überarbeitete Fassungen von acht EVB-IT beschlossen und zur Anwendung empfohlen: Erstellung, Überlassung Typ A, Pflege S, Dienstleistung, System, Systemlieferung, Service und Rahmenvereinbarung. Neu sind vor allem Regeln für Open Source: Open Source als Standard bei neuen Erstellungsprojekten, Bereitstellung auf OpenCoDE, Software-Stückliste (SBOM). EVB-IT Cloud (Fassung 2022) und Überlassung Typ B wurden nicht überarbeitet. Für laufende Verträge gilt die Fassung, die bei Vertragsschluss vereinbart wurde. Verarbeitet ein Cloud-Anbieter personenbezogene Daten im Auftrag, braucht es zusätzlich einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO.

Wer die EVB-IT anwenden muss

Im Bund ordnet VV Nr. 4.3 zu § 55 BHO seit 2018 die Anwendung von EVB-IT und BVB an; ob sie nach der Neufassung von § 55 BHO zum 1. Juli 2026 unverändert gilt, ist vor Gebrauch zu prüfen. In den Ländern regeln das Erlasse, in Brandenburg etwa verpflichtend für die Landesverwaltung und als Empfehlung für Gemeinden; für die übrigen Länder ist das eigene Landesrecht maßgeblich. Die VOL/B selbst ist in der Regel Vertragsbestandteil (§ 29 Abs. 2 VgV oberhalb, § 21 Abs. 2 UVgO unterhalb der EU-Schwellenwerte).

Alte BVB-Verträge im Bestand

Die BVB (Besondere Vertragsbedingungen für DV-Leistungen) vom 23. Mai 1991 sind weitgehend durch die EVB-IT abgelöst; als noch geltend nennen Fachquellen BVB-Miete (Miete von Hardware) und BVB-Planung. Altverträge auf BVB-Basis können noch laufen; wer BVB weiter verwendet, soll betroffene Klauseln an das geltende Schuldrecht anpassen, angelehnt an die EVB-IT.

Siehe auch

Quellen

Auch gefragt: Welchen EVB-IT-Vertrag nehme ich für Softwarelizenzen, für Softwarepflege, für eine Cloud-Lösung und für eine Individualentwicklung? · Gibt es die BVB noch, und was mache ich mit einem alten BVB-Vertrag?

Stand: Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die geltenden Vorschriften und die Regeln Ihres Hauses.

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