Vertragsschluss durch Zuschlag: Ab wann gilt der Vertrag, und was gilt nach Ablauf der Bindefrist?
Kurz gesagt: Ein öffentlicher Auftrag kommt in der Regel mit dem Zuschlag zustande: Der Zuschlag ist die Annahme des Angebots, eine Unterschrift des Auftragnehmers oder ein späteres Auftragsschreiben braucht es für den Vertragsschluss nicht, solange weder Gesetz noch Vergabeunterlagen sie verlangen. Oberhalb der EU-Schwellenwerte darf der Vertrag erst nach der Wartefrist (Stillhaltefrist) von 15 Kalendertagen, bei elektronischer Vorabinformation 10 Kalendertagen, geschlossen werden. Ein Zuschlag mit Änderungen oder nach Ablauf der Bindefrist, in der der Bieter an sein Angebot gebunden ist, ist kein Vertragsschluss, sondern ein neues Angebot der Behörde, das der Bieter erst annehmen muss.
Der Zuschlag ist die Annahme des Angebots
Zivilrechtlich ist der Zuschlag die Annahme des Bieterangebots (§§ 145 ff. BGB); das gilt für Bund, Länder und Kommunen, ober- und unterhalb der EU-Schwellenwerte. Oberhalb der Schwellenwerte beginnt die Wartefrist am Tag nach Absendung der Vorabinformation in Textform an die unterlegenen Bieter, der Zugang zählt nicht (§ 134 GWB); seit dem 1. Juli 2026 entfällt sie nach dem Vergabebeschleunigungsgesetz bei Abrufen aus einer Rahmenvereinbarung. Ein vorzeitig geschlossener Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn das im Nachprüfungsverfahren festgestellt wird (§ 135 GWB).
Zuschlag nach der Bindefrist oder mit Änderungen
Eine verspätete Annahme oder eine Annahme mit Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Angebot (§ 150 BGB). Lehnt der Bieter ab, ist sein erstes Angebot erloschen. Bei Bauleistungen ist der Bieter aufzufordern, sich unverzüglich über die Annahme zu erklären (§ 18 Abs. 2 VOB/A). Auch ein nachgeschobener Vertragsentwurf, der nicht Teil der Vergabeunterlagen war, kann den Vertragsschluss verhindern (OLG Celle, 13 U 3/22).
Muss der Zuschlag unterschrieben sein?
Dass der Zuschlag formfrei ist, ist herrschende Auffassung, keine ausdrückliche Norm; in der Praxis wird er in Textform erteilt und dokumentiert. Landes- und Kommunalrecht kann die Form regeln: In Bayern genügt für Vergaben der Gemeinden Textform (Art. 38 Abs. 2 Satz 4 BayGO), in Berlin sieht Nr. 11.1 AV LHO nach einem Fachbeitrag Textform auch beim Zuschlag vor. Für die übrigen Länder ist das eigene Landesrecht maßgeblich.
Unterzeichnet heißt nicht immer wirksam: In Hamburg werden wichtige Verträge ab 100.000 Euro nach § 10 Abs. 2 HmbTG veröffentlicht und frühestens einen Monat danach wirksam; bis dahin kann die Behörde aus einem im Vertrag vereinbarten Grund zurücktreten. Bauverträge nach VOB/B sind davon ausgenommen.
In eVorgang
Den Zuschlag erteilt die Sachbearbeitung im Abschnitt „Vergabe“ der Akte mit „Zuschlag erteilen“. Er geht nur, wenn so viele verschiedene Bieter angeboten haben, wie das Verfahren verlangt, das Angebot die Obergrenze nicht übersteigt und der Wert noch unter dasselbe Verfahren fällt; die Wertgrenzen stellt jede Organisation als eigene Vergaberegel ein. Danach ist die Vergabeakte nicht mehr änderbar. Mehr dazu im Handbuch: Beschaffung: Den Zuschlag erteilen.
Siehe auch
- Eignung, Wettbewerbsregister und Zuschlag: Nachweise von Bietern und das wirtschaftlichste Angebot
- Vorabinformation, Wartefrist, Rüge und Nachprüfung: Wann darf der Zuschlag erteilt werden?
- Vertrag per E-Mail oder mit Unterschrift? Formfreiheit, Bürgschaft und Mietvertrag in der Verwaltung
- eVertrag: Vertragsmanagement in eVorgang mit Vertragsregister, Kündigungsfristen und Vertragsimport
Quellen
- cosinex Blog: Zuschlag = Vertragsschluss? Die Gleichung gilt nicht immer
- § 134 GWB Informations- und Wartepflicht
- § 135 GWB Unwirksamkeit
- cosinex Blog: Auftragsschreiben: Textform oder Unterschrift?
- § 134 GWB Informations- und Wartepflicht (lxgesetze.de)
- Hamburg, Behörde für Justiz und Verbraucherschutz: FAQs zur Reform des HmbTG
Auch gefragt: Ab wann gilt der Vertrag als geschlossen: mit dem Zuschlagsschreiben, mit der Unterschrift des Auftragnehmers oder mit dem Auftragsschreiben? · Der Zuschlag kam nach Ablauf der Bindefrist. Ist trotzdem ein Vertrag zustande gekommen? · Muss der Zuschlag unterschrieben werden?
Stand: Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die geltenden Vorschriften und die Regeln Ihres Hauses.
