Eignung, Wettbewerbsregister und Zuschlag: Nachweise von Bietern und das wirtschaftlichste Angebot
Kurz gesagt: Die Eignungsprüfung fragt, ob ein Unternehmen fachkundig und leistungsfähig ist und kein Ausschlussgrund vorliegt; die Zuschlagskriterien bewerten das Angebot. Oberhalb der EU-Schwellenwerte genügen als Eignungsnachweis seit dem 1. Juli 2026 grundsätzlich Eigenerklärungen. Vor dem Zuschlag ist ab 50.000 Euro netto (bis 30. Juni 2026: 30.000 Euro) das Wettbewerbsregister beim Bundeskartellamt abzufragen, auch unterhalb der Schwellenwerte. Den Zuschlag erhält das wirtschaftlichste Angebot mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis, nicht automatisch das billigste; Kriterien und Gewichtung werden vorab bekanntgemacht.
Eignungsnachweise: Eigenerklärung als Regel
Oberhalb der EU-Schwellenwerte dürfen Eignungskriterien nach § 122 GWB nur die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, die wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit betreffen; zudem darf kein Ausschlussgrund nach §§ 123 oder 124 GWB vorliegen. Die Kriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängen und zum Auftragswert verhältnismäßig sein. Seit dem 1. Juli 2026 soll der Nachweis grundsätzlich durch Eigenerklärung erfolgen; weitergehende Unterlagen sollen erst im Verfahren und nur von aussichtsreichen Bewerbern oder Bietern verlangt werden, eine Präqualifizierung bleibt möglich (§ 122 Abs. 3 GWB). Für Verfahren, die vorher begonnen haben, gilt altes Recht (§ 187 Abs. 2 GWB). Unterhalb gelten, soweit die UVgO eingeführt ist, deren §§ 31 bis 35 mit angemessenen, bekanntgemachten Anforderungen.
Wettbewerbsregister: Abfrage ab 50.000 Euro
Öffentliche Auftraggeber nach § 99 GWB müssen vor dem Zuschlag beim Bundeskartellamt abfragen, ob zum vorgesehenen Bieter Eintragungen bestehen, seit dem 1. Juli 2026 ab einem geschätzten Auftragswert von 50.000 Euro netto (§ 6 Abs. 1 WRegG). Eine höchstens zwei Monate alte Auskunft zum selben Unternehmen genügt. Unterhalb der Grenze und beim Direktauftrag ist die Abfrage freiwillig möglich.
Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot
Neben Preis oder Kosten können qualitative, umweltbezogene oder soziale Kriterien gewertet werden (§ 127 GWB, § 58 VgV, § 43 UVgO); oberhalb der Schwellenwerte nennt § 58 Abs. 2 VgV seit dem 1. Juli 2026 auch Aspekte der digitalen Souveränität. Kriterien und Gewichtung sind vorab in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen anzugeben. Der Auftraggeber kann auch Festpreise vorgeben und nur nach Qualität werten. An der Zuschlagsentscheidung sollen in der Regel mindestens zwei Vertreter des Auftraggebers mitwirken (§ 58 Abs. 5 VgV).
In eVorgang
Die Sachbearbeitung erfasst Angebote von Hand und bewertet sie in der Akte mit Rang oder Punkten, etwa nach der eigenen Bewertungsmatrix. Den Zuschlag lässt eVorgang nur zu, wenn so viele verschiedene Bieter angeboten haben, wie das eingestellte Verfahren verlangt, und das Angebot dessen Obergrenze nicht übersteigt. Diese Vergaberegeln stellt jede Organisation selbst ein; gesetzliche Schwellenwerte kennt eVorgang nicht. Mehr dazu im Handbuch: Beschaffung, Schritt 8: Bewerten.
Siehe auch
- Vorabinformation, Wartefrist, Rüge und Nachprüfung: Wann darf der Zuschlag erteilt werden?
- Vertragsschluss durch Zuschlag: Ab wann gilt der Vertrag, und was gilt nach Ablauf der Bindefrist?
- Vergabevermerk und Vergabestatistik: Was muss dokumentiert und ab welchem Wert gemeldet werden?
- Beschaffung in eVorgang: Vergaberegeln, Wertgrenzen, Freigabe, Zuschlag und Vergabevermerk
Quellen
- § 122 GWB Eignung
- § 6 WRegG Abfragepflicht
- § 127 GWB Zuschlag
- BGBl. 2026 I Nr. 137, Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge
Auch gefragt: Welche Nachweise darf ich von Bietern zur Eignung verlangen? · Ab welchem Wert muss ich das Wettbewerbsregister abfragen?
Stand: Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die geltenden Vorschriften und die Regeln Ihres Hauses.
