Auftrag aufteilen: Lose bilden, Gesamtvergabe begründen, Splitting unter die Wertgrenze verboten
Kurz gesagt: Lose bilden ja, stückeln nein. Leistungen sind nach Menge in Teillose und nach Art oder Fachgebiet in Fachlose aufzuteilen; eine Gesamtvergabe ist nur zulässig, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe sie erfordern (oberhalb der EU-Schwellenwerte § 97a GWB, unterhalb § 22 UVgO, soweit die UVgO gilt). Einen großen Auftrag in mehrere kleine aufzuteilen, um unter eine Wertgrenze oder den EU-Schwellenwert zu kommen (Splitting), ist verboten; für die Schwellenwertprüfung werden alle Lose zusammengerechnet.
Auftragssplitting: verbotene Stückelung
Ein Auftrag darf nicht so aufgeteilt und sein Wert nicht so berechnet werden, dass er dem Vergaberecht entzogen wird (§ 3 Abs. 2 VgV). Erlaubt ist eine Aufteilung nur aus objektiven Gründen, etwa wenn eine eigenständige Organisationseinheit selbst für ihre Beschaffung zuständig ist. Das Umgehungsverbot gilt auch für nationale Wertgrenzen unterhalb der EU-Schwellenwerte; in Bayern steht es ausdrücklich in Art. 20 Abs. 3 BayWiVG, in den übrigen Ländern ist das eigene Landesrecht maßgeblich. Zum Auftragswert gehören ohnehin alle Optionen und Verlängerungen (§ 3 Abs. 1 VgV).
Losgrundsatz und Zusammenrechnung
Oberhalb der EU-Schwellenwerte steht der Losgrundsatz seit 1. Juli 2026 in § 97a GWB (vorher § 97 Abs. 4 GWB, der jetzt nur noch die Berücksichtigung mittelständischer Interessen enthält). Unterhalb folgt § 22 UVgO derselben Logik, soweit die UVgO für den Auftraggeber gilt.
Lose werden für die Schwellenwertprüfung addiert. Erreicht der Gesamtwert aller Lose den EU-Schwellenwert, gilt das EU-Vergaberecht für jedes Los (§ 3 Abs. 7 und 8 VgV). Ausnahme ist die 80/20-Regel (§ 3 Abs. 9 VgV): Einzelne Lose unter 80.000 Euro bei Liefer- und Dienstleistungen oder unter 1 Mio. Euro bei Bauleistungen dürfen national vergeben werden, solange ihre Summe höchstens 20 Prozent des Gesamtwerts ausmacht. Der Auftraggeber kann außerdem die Zahl der Lose je Bieter begrenzen (§ 30 VgV).
Gesamtvergabe begründen
Mehrere Lose dürfen nur zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Zeitliche Gründe reichen nur bei bestimmten Infrastrukturvorhaben ab dem Zweifachen des EU-Schwellenwerts, finanziert aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität oder in der Verkehrsinfrastruktur (§ 97a Abs. 3 und 4 GWB). Bei einer Gesamtvergabe kann der Auftragnehmer verpflichtet werden, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bei Unteraufträgen besonders zu berücksichtigen (§ 97a Abs. 5 GWB). Oberhalb gehören die Gründe für die Gesamtvergabe in den Vergabevermerk (§ 8 Abs. 2 Nr. 11 VgV).
Siehe auch
- Auftragswert schätzen (netto, mit Verlängerungsoption) und Markterkundung vor der Ausschreibung
- Direktauftrag und Wertgrenzen: Bis zu welchem Betrag ohne Ausschreibung direkt beauftragen?
- Vergabevermerk und Vergabestatistik: Was muss dokumentiert und ab welchem Wert gemeldet werden?
- EU-Schwellenwerte 2026: Ab welchem Auftragswert muss ich EU-weit (europaweit) ausschreiben?
Quellen
- § 97a GWB Losbildung
- § 3 VgV Schätzung des Auftragswerts
- Art. 20 BayWiVG
- § 8 VgV Dokumentation und Vergabevermerk
Auch gefragt: Darf ich einen großen Auftrag in mehrere kleine aufteilen, damit ich unter der Wertgrenze bleibe? · Muss ich die Leistung in Lose aufteilen und wie begründe ich eine Gesamtvergabe?
Stand: Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die geltenden Vorschriften und die Regeln Ihres Hauses.
