Ausschreibung veröffentlichen: Bekanntmachung auf TED (eForms), bund.de oder eigener Website
Kurz gesagt: Oberhalb der EU-Schwellenwerte wird eine Ausschreibung EU-weit bekanntgemacht: als maschinenlesbare eForms-Bekanntmachung, die das Amt für Veröffentlichungen der EU auf TED, dem Supplement zum Amtsblatt der EU, veröffentlicht. Unterhalb der Schwellenwerte erscheint die Auftragsbekanntmachung nach der UVgO, soweit Bund oder Land sie eingeführt haben, auf der eigenen Website des Auftraggebers oder auf einem Internetportal und muss über die Suche von bund.de auffindbar sein. Einzelne Länder regeln eigene Veröffentlichungspflichten; maßgeblich ist dann das jeweilige Landesrecht.
Oberhalb der Schwellenwerte: eForms, TED und die Reihenfolge
Seit dem 25. Oktober 2023 werden Bekanntmachungen oberhalb der EU-Schwellenwerte als eForms nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 erstellt; Deutschland nutzt den Standard eForms-DE. Der Datenservice Öffentlicher Einkauf, nimmt die Bekanntmachungen von den Vergabeplattformen entgegen, leitet sie an TED weiter (§ 10a VgV) und stellt sie im Bekanntmachungsservice (oeffentlichevergabe.de) bereit.
Es gilt EU vor national: Eine nationale Veröffentlichung ist erst nach der EU-Veröffentlichung oder 48 Stunden nach der Eingangsbestätigung zulässig und darf nur die übermittelten Angaben enthalten (§ 40 Abs. 3 VgV). Für den Zugang zur Bekanntmachung und zu den Vergabeunterlagen darf oberhalb der Schwellenwerte keine Registrierung verlangt werden (§ 9 Abs. 3 VgV). Im offenen Verfahren beträgt die Angebotsfrist mindestens 35 Tage ab dem Tag nach Absendung der Auftragsbekanntmachung, mit Verkürzungen bei elektronischen Angeboten und bei begründeter Dringlichkeit (§ 15 VgV).
Unterhalb der Schwellenwerte: eigene Website, Portal, bund.de
Für Auftraggeber, für die die UVgO gilt, erscheinen Auftragsbekanntmachungen auf Internetseiten des Auftraggebers oder auf Internetportalen und müssen über die Suchfunktion von www.bund.de auffindbar sein (§ 28 Abs. 1 UVgO). Die Bekanntmachung enthält alle Angaben, die ein Unternehmen für die Entscheidung über die Teilnahme braucht (§ 28 Abs. 2 UVgO). Über den Datenservice Öffentlicher Einkauf können auch Unterschwellenbekanntmachungen in den Bekanntmachungsservice gelangen. Feste Mindestfristen gibt es hier nicht; die Fristen müssen angemessen sein (§ 13 UVgO).
Ex-post-Information nach der Vergabe
Nach einer Beschränkten Ausschreibung oder einer Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb ist ab einem Auftragswert von 25.000 Euro netto drei Monate lang über den vergebenen Auftrag zu informieren (Ex-post-Transparenz, § 30 UVgO).
In eVorgang
eVorgang veröffentlicht keine Bekanntmachungen; eine eVergabe-Plattform mit Bekanntmachung und Bieterportal ist in eVorgang nicht enthalten. Für förmliche Ausschreibungen ist deshalb eine Vergabeplattform nötig. Anfragen an Bieter und Absagen lassen sich aus der Akte als E-Mail über ein Funktionspostfach schreiben.
Siehe auch
- Verfahrensarten der Vergabe: Öffentliche Ausschreibung, offenes Verfahren, Verhandlungsvergabe
- Angebote per E-Mail, Post oder Vergabeplattform: Form, Signatur und Angebotsöffnung
- EU-Schwellenwerte 2026: Ab welchem Auftragswert muss ich EU-weit (europaweit) ausschreiben?
- Was eVorgang nicht kann: keine eVergabe, keine E-Rechnung, keine Texterkennung, keine Store-App
Quellen
- BMWK/BMWE: Inkrafttreten der eForms-Verordnung
- BMWE: Elektronische Vergabe
- § 15 VgV Offenes Verfahren
- UVgO §§ 28 und 30
Auch gefragt: Wo muss ich eine Ausschreibung veröffentlichen, auf TED, bund.de oder unserer Website? · Welche Bekanntmachungspflichten gelten oberhalb und unterhalb der EU-Schwellenwerte?
Stand: Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die geltenden Vorschriften und die Regeln Ihres Hauses.
