Auftragswert schätzen (netto, mit Verlängerungsoption) und Markterkundung vor der Ausschreibung
Kurz gesagt: Der Auftragswert ist der voraussichtliche Gesamtwert der Leistung ohne Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer), also netto, einschließlich aller Optionen, Vertragsverlängerungen und Prämien an Bieter (§ 3 Abs. 1 VgV). Bei einem Vertrag mit Verlängerungsoption zählt deshalb die gesamte mögliche Laufzeit. Vor der Ausschreibung ist eine Markterkundung (auch Marktsondierung) erlaubt, auch um Unternehmen über die eigenen Pläne zu informieren; ein Vergabeverfahren nur zur Kosten- oder Preisermittlung ist unzulässig (§ 28 VgV, § 20 UVgO).
Was in den Auftragswert gehört
§ 3 VgV gilt unmittelbar oberhalb der EU-Schwellenwerte und wird unterhalb zur Abgrenzung und für Wertgrenzen herangezogen; die UVgO von 2017 hat keine eigene Rechenvorschrift. Für die Schätzung gilt:
- netto, nie brutto
- alle Optionen, Verlängerungen und Prämien eingerechnet
- bei Losen der Gesamtwert aller Lose (§ 3 Abs. 7 VgV)
- keine Aufteilung oder Rechenweise, die den Auftrag dem Vergaberecht entzieht (§ 3 Abs. 2 VgV)
Steht eine Verlängerung als klare Option in den Vergabeunterlagen, ist sie später ohne neues Verfahren zulässig (§ 132 Abs. 2 GWB). Eine nicht vorgesehene Verlängerung ist eine Auftragsänderung nach § 132 GWB oder § 47 UVgO.
Sonderfälle
- Rahmenvereinbarung: der Gesamtwert aller vorgesehenen Einzelaufträge über die gesamte Laufzeit, nicht nur die Mindestabnahme (§ 3 Abs. 4 VgV).
- Wiederkehrende oder verlängerbare Liefer- und Dienstleistungen: der Wert vergleichbarer Aufträge des Vorjahres oder der ersten zwölf Monate (§ 3 Abs. 10 VgV).
- Verträge ohne Gesamtpreis: bei bis zu 48 Monaten Laufzeit der Gesamtwert, bei unbestimmter oder längerer Laufzeit der 48-fache Monatswert (§ 3 Abs. 11 VgV).
Markterkundung vor der Ausschreibung
Oberhalb (§ 28 VgV) wie unterhalb (§ 20 UVgO) dient die Markterkundung dazu, die Vergabe vorzubereiten und Unternehmen über die eigenen Pläne zu informieren. Seit 1. Juli 2026 stellt § 28 VgV klar, dass sie auch soziale und umweltbezogene Aspekte, Qualität und Innovation umfassen und elektronisch laufen kann. Wissensvorsprünge, die einzelne Unternehmen aus der Markterkundung gewinnen, sind im Verfahren auszugleichen. Die Markterkundung ist noch nicht der Beginn des Vergabeverfahrens.
Stichtag und Dokumentation
Maßgeblich ist der Wert bei Absendung der Auftragsbekanntmachung oder sonstiger Einleitung des Verfahrens (§ 3 Abs. 3 VgV). Oberhalb gehört die Schätzung in den Vergabevermerk (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 VgV).
In eVorgang
Der geschätzte Auftragswert steht in der Akte im Abschnitt „Vergabe“, daneben das Verfahren, das nach den Vergaberegeln der Organisation für diesen Wert gilt. Aus welchem Feld des Antrags der Wert kommt, stellt die Verwaltung je Vorgangsart ein. Mehr dazu im Handbuch: Beschaffung, Schritt 1: Den Antrag anlegen.
Siehe auch
- EU-Schwellenwerte 2026: Ab welchem Auftragswert muss ich EU-weit (europaweit) ausschreiben?
- Auftrag aufteilen: Lose bilden, Gesamtvergabe begründen, Splitting unter die Wertgrenze verboten
- Bedarfsbegründung: Was in den Beschaffungsantrag (Bedarfsanmeldung) gehört
- Rahmenvereinbarung (Rahmenvertrag): Laufzeit, Abrufe, Höchstmenge und Wartefrist bei Abrufen
Quellen
Auch gefragt: Wie berechne ich den Auftragswert bei einem Vertrag mit Verlängerungsoption, brutto oder netto? · Darf ich vor der Ausschreibung mit Firmen über Preise und Lösungen sprechen?
Stand: Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die geltenden Vorschriften und die Regeln Ihres Hauses.
