EU-Schwellenwerte 2026: Ab welchem Auftragswert muss ich EU-weit (europaweit) ausschreiben?

adminZuletzt aktualisiert: 12.10.2026
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Kurz gesagt: EU-weit (europaweit) ausschreiben muss ein öffentlicher Auftraggeber, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer den EU-Schwellenwert erreicht oder überschreitet (§ 106 GWB). Seit 1. Januar 2026 liegt der Schwellenwert bei 216.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungen, bei 140.000 Euro für Bundeskanzleramt und Bundesministerien (diese Abgrenzung seit 1. Juli 2026) und bei 5.404.000 Euro für Bauaufträge. Für soziale und andere besondere Dienstleistungen gilt 750.000 Euro. Unterhalb der Schwelle, im Unterschwellenbereich, gilt nationales Haushalts- und Vergaberecht.

Die EU-Schwellenwerte 2026 und 2027

Verglichen wird der geschätzte Gesamtwert ohne Umsatzsteuer, einschließlich Optionen und Verlängerungen (§ 3 Abs. 1 VgV), nie der Bruttobetrag.

Auftrag Schwellenwert (netto)
Liefer- und Dienstleistungen von Bundeskanzleramt und Bundesministerien 140.000 Euro
Liefer- und Dienstleistungen öffentlicher Auftraggeber in Bund, Ländern und Kommunen 216.000 Euro
Liefer- und Dienstleistungen von Sektorenauftraggebern (etwa in Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung) und im Bereich Verteidigung und Sicherheit 432.000 Euro
Bauaufträge und Konzessionen 5.404.000 Euro

Die Werte gelten bis 31. Dezember 2027 und sind gegenüber 2024/2025 gesunken (vorher 221.000, 143.000 und 5.538.000 Euro); mehr Aufträge fallen damit in den Oberschwellenbereich.

140.000 oder 216.000 Euro im Bund

Seit 1. Juli 2026 gilt der Wert von 140.000 Euro nur noch für das Bundeskanzleramt und die Bundesministerien. Alle anderen Bundesbehörden, auch obere Bundesbehörden (Bundesoberbehörden), wenden 216.000 Euro an. Für Verfahren, die vor dem 1. Juli 2026 begonnen haben, gilt noch die alte Abgrenzung, nach der auch obere Bundesbehörden den niedrigeren Wert anzuwenden hatten (§ 187 Abs. 2 GWB). Für Landesbehörden und Kommunen galt der Wert von 140.000 Euro nie.

Soziale und besondere Dienstleistungen

Für Gesundheits- und Sozialdienstleistungen, Bildungsmaßnahmen, bestimmte Rechtsdienstleistungen und andere besondere Dienstleistungen liegt der Schwellenwert bei 750.000 Euro netto. Oberhalb gilt ein erleichtertes Regime (oft Light-Regime genannt) mit weitgehend freier Verfahrenswahl (§ 130 GWB, §§ 64 bis 66 VgV); unterhalb erlaubt § 49 UVgO stets die Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb.

Oberhalb und unterhalb der Schwelle

Oberhalb gelten Teil 4 GWB und je nach Auftrag VgV, SektVO, KonzVgV oder VSVgV, mit Nachprüfung durch die Vergabekammern. Unterhalb gelten das Haushaltsrecht von Bund (§ 55 BHO), Land oder Kommune sowie UVgO und VOB/A Abschnitt 1, soweit ein Anwendungsbefehl sie verbindlich macht.

In eVorgang

eVorgang kennt keine gesetzlichen Schwellenwerte und führt sie nicht nach. Jede Organisation trägt ihre Verfahren mit dem Auftragswert bis (netto) selbst als Vergaberegel ein; solange keine Regel den Wert deckt, geht keine Beschaffung in die Freigabe. Wie man Regeln einträgt, beschreibt das Handbuch unter Vergaberegeln.

Siehe auch

Quellen

Auch gefragt: Ab welchem Auftragswert muss ich EU-weit ausschreiben? · Welcher Schwellenwert gilt für unsere Bundesoberbehörde, 140.000 oder 216.000 Euro? · Welche Regeln gelten für die Vergabe von Sozialdienstleistungen oder Bildungsmaßnahmen?

Stand: Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die geltenden Vorschriften und die Regeln Ihres Hauses.

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