Vergabebeschleunigungsgesetz 2026 und UVgO: Welches Recht gilt für laufende Verfahren und Verträge?

adminZuletzt aktualisiert: 12.10.2026
VergabebeschleunigungsgesetzUVgOÜbergangLandesrechtNRW2026

Kurz gesagt: Welches Vergaberecht gilt, hängt am Beginn des Verfahrens und am Anwendungsbefehl des eigenen Hauses. Das Vergabebeschleunigungsgesetz des Bundes ist am 1. Juli 2026 in Kraft getreten; Vergabeverfahren, die vorher begonnen haben, werden nach altem Recht zu Ende geführt (§ 187 Abs. 2 GWB). Die UVgO ist kein Gesetz und gilt unterhalb der EU-Schwellenwerte nur, wo Bund, Land oder Kommune sie anordnen; eine neue UVgO liegt nur als Entwurf vor.

Laufende Verfahren: die Übergangsregel

Als Beginn gilt die Absendung der Auftragsbekanntmachung, beim Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb die Aufforderung zur Angebotsabgabe. Eine Markterkundung zählt nicht. Wurde die Bekanntmachung vor dem 1. Juli 2026 abgesandt, gilt bis zum Ende altes Recht, etwa die alte Abgrenzung des Schwellenwerts von 140.000 Euro im Bund.

Was sich seit 1. Juli 2026 geändert hat

Oberhalb der EU-Schwellenwerte, für Bund, Länder und Kommunen:

  • Der Losgrundsatz steht in § 97a GWB.
  • Die Eignung wird grundsätzlich durch Eigenerklärung belegt (§ 122 Abs. 3 GWB).
  • 140.000 Euro gelten nur noch für Bundeskanzleramt und Bundesministerien.
  • Bei Abrufen aus Rahmenvereinbarungen entfällt die Wartepflicht (§ 134 Abs. 3 GWB).
  • Gezahlt wird in der Regel binnen 30 Tagen nach Eingang der prüfbaren Rechnung (§ 29 Abs. 3 VgV).

Auf allen Ebenen ist die Abfrage beim Wettbewerbsregister erst ab 50.000 Euro netto Pflicht (§ 6 WRegG, vorher 30.000 Euro), die Vergabestatistik unterhalb der Schwellenwerte ebenfalls erst ab 50.000 Euro. Der Direktauftrag bis 50.000 Euro gilt nur im Bund (§ 55 Abs. 2 BHO) und bei bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträgern; Länder und Kommunen setzen eigene Wertgrenzen. Für laufende Verträge wichtig: § 132 GWB (Auftragsänderungen), § 21 VgV, § 3 VgV und § 8 VgV sind unverändert, Nachträge also nicht leichter geworden.

UVgO nur per Anwendungsbefehl

Im Bund gilt die UVgO über die Verwaltungsvorschriften zu § 55 BHO. Die Länder setzen sie über Landeshaushaltsordnung, Landesvergabegesetz oder Erlass in Kraft, oft mit eigenen Wertgrenzen; für Kommunen gilt das Gemeindehaushaltsrecht. In Nordrhein-Westfalen sind Gemeinden seit 1. Januar 2026 unterhalb der Schwellenwerte nicht mehr kraft Landesrechts an UVgO und VOB/A gebunden und können eigene Regeln per Satzung erlassen; die kommunalen Spitzenverbände haben dafür eine Mustersatzung erarbeitet (§ 75a GO NRW, Stand laut Fachbeiträgen). Oberhalb der Schwellenwerte gilt für sie weiter das EU-Vergaberecht, und Zuwendungsbescheide können UVgO oder VOB/A weiter vorschreiben. In den übrigen Ländern ist das eigene Landesrecht maßgeblich.

Der Entwurf des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWE) für eine neue UVgO ist nicht in Kraft; bis dahin gilt die UVgO von 2017 nach dem eigenen Anwendungsbefehl.

In eVorgang

eVorgang übernimmt Gesetzesänderungen nicht in die Vergaberegeln; die Organisation passt ihre Regeln selbst an. Die Freigabe hält das Verfahren für den Rest der Vergabe fest, eine freigegebene Beschaffung behält es also. Mehr dazu im Handbuch: Vergaberegeln.

Siehe auch

Quellen

Auch gefragt: Gilt das Vergabebeschleunigungsgesetz schon für unser laufendes Verfahren? · Wir sind eine Kommune in NRW: Müssen wir die UVgO noch anwenden? · Was hat sich durch das Vergabebeschleunigungsgesetz am 1. Juli 2026 für laufende Verträge geändert?

Stand: Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die geltenden Vorschriften und die Regeln Ihres Hauses.

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