Nachtrag, Vertragsänderung und Verlängerung: Wann muss ein laufender Auftrag neu vergeben werden?
Kurz gesagt: Eine wesentliche Änderung eines laufenden Auftrags, etwa ein großer Nachtrag oder eine nicht vorgesehene Verlängerung, braucht ein neues Vergabeverfahren: oberhalb der EU-Schwellenwerte nach § 132 GWB, unterhalb nach § 47 UVgO. Ohne neues Verfahren zulässig sind vor allem Optionen, die klar in den Vergabeunterlagen standen, und kleine Änderungen bis zur Bagatellgrenze: oberhalb 10 Prozent bei Liefer- und Dienstleistungen, 15 Prozent bei Bauleistungen und nie mehr als der EU-Schwellenwert, unterhalb nach UVgO 20 Prozent bei Liefer- und Dienstleistungen. Eine Verlängerung um ein Jahr ohne vorgesehene Option ist eine Auftragsänderung und an diesen Grenzen zu messen.
Wann eine Änderung wesentlich ist
Für Bund, Länder und Kommunen oberhalb der EU-Schwellenwerte ist eine Änderung nach § 132 Abs. 1 GWB insbesondere wesentlich, wenn sie andere Bewerber oder Angebote ermöglicht hätte, das wirtschaftliche Gleichgewicht zugunsten des Auftragnehmers verschiebt, den Umfang erheblich ausweitet oder den Auftragnehmer austauscht. Das Vergabebeschleunigungsgesetz (seit 1. Juli 2026) hat § 132 GWB nicht geändert.
Ohne neues Verfahren: Optionen und Bagatellgrenze
- Option oder Überprüfungsklausel, klar und genau in den ursprünglichen Vergabeunterlagen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 GWB).
- Zusätzliche Leistungen, wenn ein Wechsel aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich ist, und unvorhersehbare Änderungen: je Änderung höchstens 50 Prozent des ursprünglichen Werts, bekannt zu machen im EU-Amtsblatt (§ 132 Abs. 2 und 5 GWB).
- Bagatellgrenze oberhalb (§ 132 Abs. 3 GWB): Gesamtcharakter bleibt, Wert höchstens 10 bzw. 15 Prozent und zugleich nicht über dem EU-Schwellenwert; mehrere Nachträge zählen zusammen. Beispiel Kommune: Bei einem Dienstleistungsvertrag über 1 Mio. Euro sind 100.000 Euro zulässig, bei 3 Mio. Euro nur 216.000 Euro.
- Bagatellgrenze unterhalb (§ 47 Abs. 2 UVgO): 20 Prozent, ebenfalls zusammengerechnet, ohne Euro-Obergrenze. Das gilt nur, wo die UVgO eingeführt ist; für Kommunen regelt das jedes Land selbst.
Verlängern nur als vorgesehene Option
Oberhalb der EU-Schwellenwerte gehören Optionen und Verlängerungen schon in den geschätzten Auftragswert (§ 3 Abs. 1 VgV); eine nicht vorgesehene Verlängerung ist eine Auftragsänderung. Bei Bauaufträgen endet die Laufzeit nach einem Bericht über das EuGH-Urteil C-820/24 vom 4. Juni 2026, sobald vollständig geleistet, endgültig abgenommen und schlussgerechnet ist; Zusatzleistungen sind danach neu zu vergeben.
Folgen eines Verstoßes
Oberhalb der Schwellenwerte droht die Unwirksamkeit: Ein Auftrag, der ohne erforderliche EU-Bekanntmachung vergeben wurde, ist von Anfang an unwirksam, wenn das im Nachprüfungsverfahren festgestellt wird; der Antrag ist binnen 30 Kalendertagen ab Information über den Vertragsschluss zu stellen, spätestens sechs Monate danach (§ 135 GWB). Hätte eine Änderung ein neues Verfahren erfordert, kann die Behörde kündigen; der Auftragnehmer erhält die Vergütung für das bisher Geleistete (§ 133 GWB).
Siehe auch
- Rahmenvereinbarung (Rahmenvertrag): Laufzeit, Abrufe, Höchstmenge und Wartefrist bei Abrufen
- Kündigungsfrist und automatische Verlängerung: Bis wann muss die Behörde einen Vertrag kündigen?
- Auftragswert schätzen (netto, mit Verlängerungsoption) und Markterkundung vor der Ausschreibung
- Vergabebeschleunigungsgesetz 2026 und UVgO: Welches Recht gilt für laufende Verfahren und Verträge?
Quellen
- § 132 GWB Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit
- § 132 GWB mit Bagatellgrenze und Schwellenwerten 2026
- § 47 UVgO Auftragsänderung
- § 3 VgV Schätzung des Auftragswerts
- vergabeblog.de: Wie lange dürfen Bauaufträge ausschreibungsfrei geändert werden?
- § 135 GWB Unwirksamkeit
- § 133 GWB Kündigung von öffentlichen Aufträgen
- Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 137: Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge
Auch gefragt: Dürfen wir einen ausgelaufenen Vertrag einfach um ein Jahr verlängern, ohne neu auszuschreiben? · Wir brauchen 15 % mehr Leistung als im Vertrag vereinbart. Brauchen wir dafür ein neues Vergabeverfahren? · Welche Wertgrenze gilt für Nachträge unterhalb der EU-Schwellenwerte?
Stand: Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die geltenden Vorschriften und die Regeln Ihres Hauses.
