Kündigungsfrist und automatische Verlängerung: Bis wann muss die Behörde einen Vertrag kündigen?

adminZuletzt aktualisiert: 12.10.2026
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Kurz gesagt: Eine Kündigung ist fristgerecht, wenn sie dem Vertragspartner spätestens am letzten Tag der Kündigungsfrist zugeht; das Absendedatum zählt nicht. Fällt dieser letzte Kündigungstag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt er sich nicht auf den nächsten Werktag, die Kündigung muss vorher eingehen (BGH, III ZR 172/04). Eine automatische Verlängerung in den AGB des Anbieters bindet auch eine Behörde, denn der Schutz des § 309 Nr. 9 BGB gilt gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts nicht. Das gilt nach dem BGB für Bund, Länder und Kommunen.

Die Kündigung muss zugehen

Maßgeblich ist der Tag, an dem die Kündigung beim Vertragspartner eingeht, nicht der Tag der Absendung. Das Vertragsende ergibt sich aus §§ 187, 188 BGB: Zählt der Beginn eines Tages, etwa ein Vertragsbeginn am 1. Januar, rechnet dieser Tag mit; ein Vertrag über zwei Jahre ab 1. Januar 2026 endet mit Ablauf des 31. Dezember 2027.

Kein Aufschub auf den Montag

Für viele Fristen gilt § 193 BGB: Fällt der letzte Tag für eine Erklärung auf einen Samstag, Sonntag oder am Erklärungsort anerkannten Feiertag, tritt der nächste Werktag an seine Stelle. Auf Kündigungsfristen ist diese Regel aber weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar (BGH, Urteil vom 17. Februar 2005, III ZR 172/04): Die Frist schützt den Empfänger, der sich auf das Vertragsende einstellen soll.

Beispiel: Der Vertrag endet am 31. Mai 2027, die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Laufzeitende. Die Kündigung muss spätestens am Sonntag, 28. Februar 2027 zugegangen sein, nicht erst am Montag, 1. März. Weil bei Unternehmen ein Zugang am Wochenende in der Regel erst am nächsten Geschäftstag angenommen wird, sollte sie bis Freitag, 26. Februar 2027 eingehen.

Automatische Verlängerung bindet auch Behörden

§ 309 Nr. 9 BGB begrenzt in AGB die Erstlaufzeit auf zwei Jahre und lässt eine stillschweigende Verlängerung nur auf unbestimmte Zeit mit höchstens einem Monat Kündigungsfrist zu. Gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gilt das nicht (§ 310 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Behörde ist also gebunden, solange die Klausel nicht nach § 307 BGB unangemessen ist. Je Vertrag gehören deshalb Laufzeitende, Art der Verlängerung (Option der Behörde oder automatisch) und Kündigungsfrist ins Vertragsregister, dazu eine Vorwarnfrist vor dem letzten Kündigungstag.

In eVorgang

In eVertrag, dem Vertragsmanagement in eVorgang, bringt ein Vertrag im Zustand „In Kraft“ die Fristen „Kündigen bis“ und „Vertragsende“ in die Akte. eVorgang erinnert die zuständige Person mit dem Vorlauf der Vertragsart, ohne Vertragsart 30 Tage vorher, und verlängert einen Vertrag mit eingetragener Verlängerung am Tag nach seinem Ende von selbst, wenn ihn niemand vorher als gekündigt eingetragen hat. „Kündigen“ hält nur fest, dass gekündigt ist; das Kündigungsschreiben entsteht als eigenes Schreiben und muss rechtzeitig zugehen. Mehr dazu im Handbuch: Verträge: Kündigen.

Siehe auch

Quellen

Auch gefragt: Unser Vertrag endet am 31.12., Kündigungsfrist drei Monate. Bis wann muss die Kündigung beim Auftragnehmer sein, und was gilt, wenn der letzte Tag ein Sonntag ist? · Der Vertrag verlängert sich automatisch um ein Jahr, wenn wir nicht kündigen. Ist das für eine Behörde überhaupt zulässig?

Stand: Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die geltenden Vorschriften und die Regeln Ihres Hauses.

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