Rahmenvereinbarung (Rahmenvertrag): Laufzeit, Abrufe, Höchstmenge und Wartefrist bei Abrufen
Kurz gesagt: Eine Rahmenvereinbarung (Rahmenvertrag) legt die Bedingungen, vor allem den Preis, für spätere Einzelaufträge fest, die abgerufen werden. Sie darf oberhalb der EU-Schwellenwerte höchstens vier Jahre laufen (§ 21 Abs. 6 VgV), unterhalb nach UVgO höchstens sechs Jahre (§ 15 Abs. 4 UVgO), länger nur in einem im Gegenstand begründeten Sonderfall. Abrufen dürfen nur die in Bekanntmachung oder Vergabeunterlagen genannten Auftraggeber; seit dem 1. Juli 2026 braucht ein Abruf oberhalb der Schwellen keine Vorabinformation und keine Wartefrist mehr. Ist die Höchstmenge erreicht, verliert die Rahmenvereinbarung oberhalb der EU-Schwellenwerte nach dem EuGH ihre Wirkung.
Höchstlaufzeit
Vier Jahre gelten nach VgV und VOB/A (§ 4a), sechs nach UVgO, sieben nach VSVgV und acht nach SektVO sowie für soziale und andere besondere Dienstleistungen (§ 65 Abs. 2 VgV). Ein längerer, im Gegenstand begründeter Sonderfall ist zu dokumentieren (§ 8 VgV). Die UVgO gilt nur, wo Bund oder Land sie eingeführt haben; für Kommunen ist das Landesrecht maßgeblich.
Abrufe: wer, wie und wie lange
Abrufen dürfen nur die ursprünglich genannten Auftraggeber bei den Vertragspartnern, ohne wesentliche Änderung der Bedingungen (§ 21 Abs. 2 VgV, § 15 Abs. 3 UVgO). Mit einem Partner wird zu den vereinbarten Bedingungen abgerufen, bei mehreren nach vorab festgelegten objektiven Kriterien oder im erneuten Wettbewerb (Miniwettbewerb) in Textform. Abrufe sind vor Ablauf der Rahmenvereinbarung zu vergeben, ihre eigene Laufzeit darf aber darüber hinausgehen, etwa für die Wartung von Geräten mit längerer Nutzungsdauer (Erwägungsgrund 62 der Richtlinie 2014/24/EU).
Keine Vorabinformation bei Abrufen
Oberhalb der Schwellenwerte entfällt die Informations- und Wartepflicht des § 134 GWB seit dem 1. Juli 2026 bei Einzelaufträgen aus einer Rahmenvereinbarung (§ 134 Abs. 3 GWB, Vergabebeschleunigungsgesetz). Für den Zuschlag auf die Rahmenvereinbarung selbst bleibt es bei 15 bzw. 10 Kalendertagen. Unterhalb der Schwellen sieht die UVgO nur eine Unterrichtung nach dem Zuschlag vor und keine Wartepflicht (§ 46 UVgO). Einige Länder regeln in ihren Vergabegesetzen eine eigene Wartefrist; eine Übersicht von 2022 nennt etwa Sachsen und Thüringen, ob das 2026 noch so gilt, ist nicht geprüft. Maßgeblich ist das eigene Landesrecht.
Ist die Höchstmenge erreicht, ist Schluss
Nach dem EuGH (C-23/20) sind oberhalb der EU-Schwellenwerte in der Bekanntmachung Schätzmenge und Höchstmenge oder die entsprechenden Werte anzugeben. Ist die Höchstmenge erreicht, sind weitere Abrufe unzulässig und der Bedarf ist neu zu vergeben. Abgerufene Mengen oder Werte sollten deshalb laufend gegen die Höchstmenge gebucht werden. Für die Schwellenwertprüfung zählt der Wert aller vorgesehenen Abrufe über die ganze Laufzeit (§ 3 Abs. 4 VgV), nicht nur eine Mindestabnahme.
In eVorgang
In eVertrag, dem Vertragsmanagement in eVorgang, wird eine Rahmenvereinbarung wie jeder Vertrag der Akte mit Beginn, Ende, Kündigungsfrist und Wert je Jahr geführt. Das Register unter „Verträge“ zeigt sie mit Ende und „Kündigen bis“, und eVorgang erinnert die zuständige Person vor diesen Fristen.
Siehe auch
- Kaufhaus des Bundes: über das KdB abrufen statt selbst ausschreiben
- Auftragswert schätzen (netto, mit Verlängerungsoption) und Markterkundung vor der Ausschreibung
- Vorabinformation, Wartefrist, Rüge und Nachprüfung: Wann darf der Zuschlag erteilt werden?
- Nachtrag, Vertragsänderung und Verlängerung: Wann muss ein laufender Auftrag neu vergeben werden?
Quellen
- § 21 VgV Rahmenvereinbarungen
- § 21 VgV Rahmenvereinbarungen (dejure.org)
- § 103 GWB Öffentliche Aufträge, Rahmenvereinbarungen
- Richtlinie 2014/24/EU, Erwägungsgrund 62
- § 134 GWB Informations- und Wartepflicht
- § 46 UVgO Unterrichtung der Bewerber und Bieter
- vergabeblog.de zu EuGH C-23/20
- § 3 VgV Schätzung des Auftragswerts
- § 8 VgV Dokumentation und Vergabevermerk
Auch gefragt: Wie lange darf eine Rahmenvereinbarung laufen, und darf ein Abruf über ihr Ende hinaus laufen? · Was passiert, wenn die Höchstmenge der Rahmenvereinbarung erreicht ist? · Müssen wir bei Abrufen aus einem Rahmenvertrag die anderen Rahmenvertragspartner vorab informieren und eine Wartefrist einhalten?
Stand: Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die geltenden Vorschriften und die Regeln Ihres Hauses.
