Kaufhaus des Bundes: über das KdB abrufen statt selbst ausschreiben

adminZuletzt aktualisiert: 12.10.2026
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Kurz gesagt: Über das Kaufhaus des Bundes (KdB) bestellen registrierte Behörden und Einrichtungen des Bundes Standardprodukte und -dienstleistungen direkt, ohne selbst auszuschreiben. Möglich ist das, weil zentrale Beschaffungsstellen zuvor in einem Vergabeverfahren Rahmenvereinbarungen (Rahmenverträge) geschlossen haben; abrufen darf aber nur, wer in Bekanntmachung oder Vergabeunterlagen als Auftraggeber genannt ist. Der Abruf ersetzt das eigene Vergabeverfahren, nicht aber Mittelbindung, Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit und Anordnung. Länder und Kommunen nutzen eigene Plattformen oder Rahmenverträge.

Das Kaufhaus des Bundes

Das KdB ist die elektronische Einkaufsplattform der Bundesverwaltung. Die Geschäftsstelle sitzt beim Beschaffungsamt des BMI in Bonn, das nach eigener Angabe der größte zivile Beschaffer des Bundes ist; nach Angabe der Plattform bündeln mehrere zentrale Beschaffungsstellen den Bedarf. Warenkorb, Anforderung, Genehmigung und Bestellung laufen in einem System, nachhaltige Produkte sind gekennzeichnet. Zugang haben nur angemeldete Nutzende.

Wer abrufen darf

Eine Rahmenvereinbarung legt die Bedingungen der Aufträge fest, die während eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, insbesondere den Preis (§ 103 Abs. 5 GWB). Einzelaufträge (Abrufe) dürfen nur zwischen den in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen genannten Auftraggebern und den Vertragspartnern erteilt werden, ohne wesentliche Änderung der Bedingungen (§ 21 Abs. 2 VgV, § 15 Abs. 3 UVgO). Eine Behörde, die nicht als abrufberechtigt benannt ist, darf aus dem Vertrag nicht abrufen. Rahmenvereinbarungen laufen oberhalb der EU-Schwellenwerte höchstens vier Jahre, unterhalb nach UVgO, soweit sie eingeführt ist, höchstens sechs Jahre, außer in begründeten Sonderfällen.

Was der Abruf nicht ersetzt

Der Abruf erspart das eigene Vergabeverfahren. Der Haushaltsvollzug bleibt: Mittel müssen verfügbar und festgelegt sein, die Leistung wird nach Lieferung sachlich und rechnerisch festgestellt, die Zahlung angeordnet. Entstehen Zahlungspflichten in künftigen Haushaltsjahren, gilt im Bund § 38 BHO: Dafür braucht es eine Verpflichtungsermächtigung, außer bei laufenden Geschäften.

Für Länder und Kommunen ist das KdB nicht gedacht. Sie beschaffen über eigene Plattformen oder Rahmenverträge; maßgeblich ist das jeweilige Landesrecht. Die vergaberechtlichen Regeln zum Abruf gelten auch für sie, unterhalb der EU-Schwellenwerte nach UVgO, soweit diese eingeführt ist.

In eVorgang

eVertrag, das Vertragsmanagement in eVorgang, führt jeden Vertrag an seiner Akte und zeigt alle im Vertragsregister (in der Leiste: „Verträge“) mit Partner, Ende und „Kündigen bis“. Wer eine Rahmenvereinbarung oder einen Abruf als Vertrag an der Akte erfasst, hat so auch deren Laufzeit im Blick. Das Register filtert nach Fälligkeit in 30, 90 oder 180 Tagen und nach Vertragsart; die Liste lässt sich als CSV laden.

Siehe auch

Quellen

Auch gefragt: Kann ich direkt über das Kaufhaus des Bundes bestellen, statt selbst auszuschreiben? · Dürfen Länder und Kommunen über das Kaufhaus des Bundes bestellen?

Stand: Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die geltenden Vorschriften und die Regeln Ihres Hauses.

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