AVV Klima: Klimavorgaben und Negativliste für Beschaffungen des Bundes
Kurz gesagt: Die Klimavorgaben für Beschaffungen der unmittelbaren Bundesverwaltung stehen seit 1. Januar 2022 in der AVV Klima, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung klimafreundlicher Leistungen; sie gilt oberhalb wie unterhalb der EU-Schwellenwerte. Vor der Vergabe sind Bedarf und Wirtschaftlichkeit mit Blick auf Energieeffizienz und Treibhausgasemissionen zu prüfen, Alternativen wie Miete, Reparatur oder Gebrauchtes mitzudenken und die Lebenszykluskosten mit einem CO2-Preis zu berechnen. Die Negativliste (Anlage 1) schließt bestimmte Produkte grundsätzlich aus, zum Beispiel Einweggeschirr in Kantinen, Heizpilze und bestimmte Kältemittel. Für Länder und Kommunen gilt die AVV Klima nicht.
Für wen sie gilt
Die AVV Klima vom 19. Oktober 2021 (BAnz AT 22.10.2021 B1) bindet nur die unmittelbare Bundesverwaltung. Nach Auffassung des Umweltbundesamts gilt sie auch beim Direktauftrag nach § 55 Abs. 2 BHO (seit 1. Juli 2026 bis 50.000 Euro netto). Ausgenommen sind verteidigungs- und sicherheitsspezifische Aufträge nach § 51 UVgO und Straßenfahrzeuge im Anwendungsbereich des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes. Eine Änderung seit Inkrafttreten ist nicht bekannt; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.
Dahinter steht das Berücksichtigungsgebot des § 13 Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG): Bei Investitionen und Beschaffungen auf Bundesebene ist ein CO2-Preis mindestens in Höhe des Preises nach § 10 Abs. 2 BEHG zugrunde zu legen. Die Kompetenzen der Länder und Kommunen bleiben unberührt; manche Länder haben eigene Klimaschutzgesetze, maßgeblich ist das jeweilige Landesrecht.
Vor der Vergabe: Bedarf, Alternativen, Lebenszykluskosten
- Bedarf und Wirtschaftlichkeit (§ 2): Bedarfsprüfung nach § 6 BHO und Wirtschaftlichkeitsuntersuchung nach § 7 Abs. 2 BHO berücksichtigen die Energieeffizienz über den Lebenszyklus und, soweit möglich, eine Prognose der Treibhausgasemissionen. Miete, Leasing, Reparatur oder Gebrauchtes sind als Alternativen zu prüfen.
- Lebenszykluskosten (§ 4, auch LCC oder Total Cost of Ownership, TCO): Zu den Kosten zählen auch die Kosten der Treibhausgasemissionen, bewertet mit dem CO2-Preis. Einzelne Pflichten (§ 4 Abs. 4 und Abs. 5 Nr. 2) gelten erst ab 10.000 Euro geschätztem Auftragswert; die übrigen Vorgaben gelten auch darunter.
Die Negativliste
Nach § 3 mit Anlage 1 dürfen bestimmte Produkte grundsätzlich nicht beschafft werden. Dazu gehören unter anderem Einweggeschirr in Kantinen, Heizpilze und bestimmte Kältemittel; maßgeblich ist die vollständige Anlage 1.
Hilfe: Kompetenzstelle für nachhaltige Beschaffung
Die Kompetenzstelle für nachhaltige Beschaffung (KNB) beim Beschaffungsamt des BMI unterstützt Auftraggeber von Bund, Ländern und Kommunen mit Informationen, Schulungen, einer Telefon- und E-Mail-Hotline und dem Portal nachhaltige-beschaffung.info. Die AVV Klima nennt sie in Anlage 2 ausdrücklich.
Siehe auch
- Bedarfsbegründung: Was in den Beschaffungsantrag (Bedarfsanmeldung) gehört
- Direktauftrag und Kleinbeschaffung: drei Angebote, Wirtschaftlichkeit und Dokumentation
- Kaufhaus des Bundes: über das KdB abrufen statt selbst ausschreiben
Quellen
- AVV Klima, BAnz AT 22.10.2021 B1
- Bundes-Klimaschutzgesetz, § 13 Berücksichtigungsgebot
- Bundeshaushaltsordnung, § 55 Abs. 2
- Bundeshaushaltsordnung, § 6 Notwendigkeit der Ausgaben
- Bundeshaushaltsordnung, § 7 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
- Umweltbundesamt, Die Kompetenzstelle für nachhaltige Beschaffung
Auch gefragt: Welche Klimavorgaben muss ich bei einer Beschaffung im Bund beachten? · Was steht auf der Negativliste der AVV Klima?
Stand: Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die geltenden Vorschriften und die Regeln Ihres Hauses.
