Direktauftrag und Wertgrenzen: Bis zu welchem Betrag ohne Ausschreibung direkt beauftragen?
Kurz gesagt: Bis zu welchem Betrag ein Direktauftrag (auch Direktvergabe oder Handkauf) ohne Ausschreibung zulässig ist, regelt das Haushaltsrecht des eigenen Auftraggebers, nicht die UVgO. Im Bund dürfen Leistungen seit 1. Juli 2026 bis 50.000 Euro netto direkt beauftragt werden (§ 55 Abs. 2 BHO), ebenso bei bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträgern (§ 22 SVHV). Für Länder und Kommunen gilt diese Grenze nicht; sie haben eigene Wertgrenzen, und für Bauleistungen gelten eigene Grenzen.
Bund: 50.000 Euro seit 1. Juli 2026
Die Grenze steht seit dem Vergabebeschleunigungsgesetz in § 55 Abs. 2 BHO. Vorher galten befristet 15.000 Euro; § 14 UVgO selbst nennt nur 1.000 Euro. Auch beim Direktauftrag sind Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten, und zwischen den beauftragten Unternehmen soll gewechselt werden. Zuwendungsempfänger richten sich nach den Nebenbestimmungen ihres Bescheids (etwa ANBest-P), die UVgO oder VOB/A vorschreiben können.
Länder und Kommunen: eigene Wertgrenzen
Beispiele für Liefer- und Dienstleistungen, Stand Oktober 2026, nicht abschließend und teils befristet:
- In Bayern gilt nach Art. 20 BayWiVG für staatliche und kommunale Auftraggeber ein Direktauftrag bis 100.000 Euro, bei Bauleistungen bis 250.000 Euro.
- In Baden-Württemberg liegt die Grenze für Landeseinrichtungen bei 100.000 Euro; die erhöhten Werte sind nach Fachbeiträgen befristet.
- In Nordrhein-Westfalen gilt für Landesbehörden seit 1. Februar 2026 ein Direktauftrag bis 50.000 Euro, bei Bauleistungen bis 100.000 Euro. Kommunen in Nordrhein-Westfalen regeln ihre Grenzen nach Fachbeiträgen seit 1. Januar 2026 per eigener Satzung (§ 75a GO NRW).
In den übrigen Ländern und Kommunen ist das eigene Landes- und Gemeinderecht maßgeblich. Wendet ein Land die UVgO ohne Abweichung an, kann die Grenze deutlich niedriger liegen.
Bauleistungen
Nach § 3a VOB/A Abschnitt 1 gelten seit 1. Januar 2026: Direktauftrag bis 50.000 Euro, freihändige Vergabe bis 100.000 Euro, Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis 150.000 Euro. Für Bundesdienststellen gilt das seit 1. Januar 2026, in den Ländern je nach Landesrecht, teils mit höheren Werten.
Was auch beim Direktauftrag gilt
Alle Wertgrenzen sind Nettowerte. Einen Auftrag zu stückeln, um unter die Grenze zu kommen, ist unzulässig. Bei eindeutigem grenzüberschreitendem Interesse (Binnenmarktrelevanz) verlangt die EuGH-Rechtsprechung auch unterhalb der Schwellenwerte ein Mindestmaß an Transparenz.
In eVorgang
eVorgang kennt keine gesetzlichen Wertgrenzen. Die Organisation trägt ihren Direktauftrag mit eigener Obergrenze als Vergaberegel ein; die Werte im Handbuch (Direktauftrag bis 1.000 Euro, Preisvergleich bis 25.000 Euro) sind nur Beispiele. Mehr dazu im Handbuch: Vergaberegeln.
Siehe auch
- Direktauftrag und Kleinbeschaffung: drei Angebote, Wirtschaftlichkeit und Dokumentation
- Auftrag aufteilen: Lose bilden, Gesamtvergabe begründen, Splitting unter die Wertgrenze verboten
- EU-Schwellenwerte 2026: Ab welchem Auftragswert muss ich EU-weit (europaweit) ausschreiben?
- Beschaffung in eVorgang: Vergaberegeln, Wertgrenzen, Freigabe, Zuschlag und Vergabevermerk
Quellen
- § 55 BHO
- Abweichende Verwaltungsvorschriften zur UVgO, BAnz AT 29.12.2025 B1
- Rundschreiben des Bundesamts für Soziale Sicherung zum Vergabebeschleunigungsgesetz
- Unterschwellenvergabeordnung (UVgO), BAnz AT 07.02.2017 B1
- Bremen, Rundschreiben 02/2026 zum Vergabebeschleunigungsgesetz
- Art. 20 BayWiVG
- Baden-Württemberg, Arbeitshilfe Verfahrensarten und Wertgrenzen, Januar 2026
- Nordrhein-Westfalen, Wertgrenzenerhöhung ab 01.02.2026
- § 75a GO NRW
- Bremen, Anlage zu Rundschreiben 01/2026, Änderung Wertgrenzen VOB/A
- § 3 VgV Schätzung des Auftragswerts
Auch gefragt: Bis zu welchem Betrag darf ich ohne Ausschreibung direkt beauftragen? · Gilt die 50.000-Euro-Grenze für Direktaufträge des Bundes auch für unsere Stadt oder unser Landesamt? · Gelten für Bauleistungen dieselben Wertgrenzen wie für Liefer- und Dienstleistungen?
Stand: Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die geltenden Vorschriften und die Regeln Ihres Hauses.
