Verfahrensarten der Vergabe: Öffentliche Ausschreibung, offenes Verfahren, Verhandlungsvergabe

adminZuletzt aktualisiert: 12.10.2026
VerfahrensartAusschreibungVerhandlungsverfahrenVerhandlungsvergabeTeilnahmewettbewerbUVgOVgV

Kurz gesagt: Oberhalb der EU-Schwellenwerte wählt der Auftraggeber frei zwischen offenem und nicht offenem Verfahren (§ 119 GWB, § 14 VgV). Unterhalb sind nach UVgO, soweit sie per Anwendungsbefehl gilt, die Öffentliche Ausschreibung (das nationale Gegenstück zum offenen Verfahren) und die Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb frei wählbar (§ 8 Abs. 2 UVgO). Verhandlungsverfahren, Verhandlungsvergabe und Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb brauchen einen Ausnahmegrund, etwa äußerste Dringlichkeit oder dass nur ein Unternehmen leisten kann; oberhalb gehört die Begründung in den Vergabevermerk.

Die Verfahrensarten im Vergleich

Die Verfahrensarten (auch Vergabearten) der EU-weiten Ausschreibung (GWB, VgV) und der nationalen Ausschreibung (UVgO) entsprechen sich:

  • Offenes Verfahren und Öffentliche Ausschreibung: Jedes Unternehmen darf anbieten. Im offenen Verfahren wird nicht verhandelt, zulässig ist nur Aufklärung (§ 15 Abs. 5 VgV).
  • Nicht offenes Verfahren und Beschränkte Ausschreibung: Nach einem öffentlichen Teilnahmewettbewerb, in dem sich Unternehmen zunächst nur bewerben, wird eine begrenzte Zahl ausgewählt; unterhalb gibt es die Beschränkte Ausschreibung auch ohne Teilnahmewettbewerb, aber nur mit Grund (§ 8 Abs. 3 UVgO).
  • Verhandlungsverfahren und Verhandlungsvergabe: mit oder ohne Teilnahmewettbewerb, über die Angebote wird verhandelt. Bei Bauleistungen unterhalb heißt sie freihändige Vergabe (VOB/A Abschnitt 1).
  • Nur oberhalb: wettbewerblicher Dialog und Innovationspartnerschaft.

Verhandeln nur mit Ausnahmegrund

Oberhalb ist ein Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb nur in den Fällen des § 14 Abs. 3 VgV zulässig, etwa wenn die Leistung nicht genau genug beschreibbar ist. Ohne Teilnahmewettbewerb gilt die abschließende Liste des § 14 Abs. 4 VgV, u. a. äußerste, nicht vorhersehbare und nicht selbst verursachte Dringlichkeit oder Alleinstellung, wenn also nur ein Anbieter leisten kann (aus technischen Gründen oder wegen Ausschließlichkeitsrechten). Eine Alleinstellung zählt nur, wenn es keine vernünftige Alternative gibt und sie nicht durch künstlich enge Vorgaben entstanden ist (§ 14 Abs. 6 VgV).

Unterhalb ist die Verhandlungsvergabe nur in den Fallgruppen des § 8 Abs. 4 UVgO zulässig; nach Nr. 17 können Bund und Länder eine Wertgrenze festlegen, bis zu der kein weiterer Grund nötig ist. Ohne Teilnahmewettbewerb sind grundsätzlich mindestens drei Unternehmen aufzufordern (§ 12 Abs. 2 UVgO).

Die Begründung gehört in den Vergabevermerk

Oberhalb rechtfertigt der Vergabevermerk jedes Verhandlungsverfahren und jedes Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb (§ 8 Abs. 2 VgV). Fehlt eine erforderliche EU-Bekanntmachung, kann der Vertrag im Nachprüfungsverfahren für unwirksam erklärt werden (§ 135 GWB).

In eVorgang

Verfahrensarten sind in eVorgang Vergaberegeln, die jede Organisation festlegt: Name, „Auftragswert bis“ und Mindestzahl der Angebote. Bekanntmachungen, ein Bieterportal und eine verschlossene Angebotsöffnung fehlen; förmliche Ausschreibungen brauchen eine Vergabeplattform. Mehr dazu im Handbuch: Vergaberegeln.

Siehe auch

Quellen

Auch gefragt: Was ist der Unterschied zwischen Öffentlicher Ausschreibung und offenem Verfahren? · Wann darf ich ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wählen?

Stand: Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die geltenden Vorschriften und die Regeln Ihres Hauses.

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