Begriffe der Vergabe von A bis Z
Kurz gesagt: Viele Begriffe der öffentlichen Vergabe hängen davon ab, ob ein Auftrag oberhalb oder unterhalb der EU-Schwellenwerte liegt: Oberhalb gilt das EU-Vergaberecht mit GWB und VgV, unterhalb gelten Haushaltsrecht, UVgO und Landesrecht. Deshalb hat dasselbe Verfahren oft zwei Namen, etwa offenes Verfahren und Öffentliche Ausschreibung.
A bis E
Aufteilungsverbot (auch: Splitting, Auftragssplitting, Stückelung, Umgehungsverbot): Ein Auftrag darf nicht so aufgeteilt oder berechnet werden, dass er dem Vergaberecht entzogen wird (§ 3 Abs. 2 VgV); für nationale Wertgrenzen gilt das ebenso, in Bayern etwa nach Art. 20 Abs. 3 BayWiVG.
Auftragswertschätzung (auch: geschätzter Auftragswert, Kostenschätzung): Voraussichtlicher Gesamtwert ohne Umsatzsteuer, einschließlich Optionen und Verlängerungen (§ 3 Abs. 1 VgV); sie entscheidet, ob der EU-Schwellenwert erreicht ist.
Bekanntmachung (auch: Auftragsbekanntmachung, TED, eForms): Oberhalb der Schwellenwerte als eForms auf TED im Supplement zum Amtsblatt der EU; unterhalb nach UVgO auf Internetseiten oder Portalen, auffindbar über bund.de.
Beschränkte Ausschreibung (auch: BA): Verfahren nach UVgO mit oder ohne Teilnahmewettbewerb; es entspricht dem nicht offenen Verfahren oberhalb der Schwellenwerte.
Direktauftrag (auch: Direktvergabe, Direktkauf, Handkauf): Beschaffung ohne Vergabeverfahren; § 14 UVgO nennt 1.000 Euro netto, fast überall gelten aber eigene, höhere Wertgrenzen von Bund, Ländern und Kommunen.
Eignung (auch: Eignungsprüfung, Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Eigenerklärung): Aufträge gehen nur an fachkundige und leistungsfähige Unternehmen ohne Ausschlussgrund (§ 122 GWB); oberhalb der Schwellenwerte genügt als Nachweis seit dem 1. Juli 2026 grundsätzlich eine Eigenerklärung.
EU-Schwellenwert (auch: Schwellenwert, EU-Grenze): Netto-Auftragswert, ab dem EU-Vergaberecht gilt (§ 106 GWB); 2026 und 2027 unter anderem 216.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungen klassischer öffentlicher Auftraggeber und 5.404.000 Euro für Bauaufträge.
eVergabe (auch: E-Vergabe, elektronische Vergabe, Vergabeplattform): Oberhalb der Schwellenwerte werden Angebote grundsätzlich elektronisch eingereicht (§ 97 Abs. 5 GWB); der Bund betreibt dafür eine eigene Plattform.
I bis Ö
Informations- und Wartepflicht (auch: Vorabinformation, 134er-Schreiben, Absageschreiben, Stillhaltefrist): Oberhalb der Schwellenwerte darf der Vertrag erst 15 Kalendertage nach Absendung der Bieterinformation geschlossen werden, elektronisch oder per Fax nach 10 (§ 134 GWB).
Los (auch: Teillos, Fachlos, Losaufteilung): Teil einer Leistung nach Menge oder Fachgebiet; eine Gesamtvergabe braucht wirtschaftliche oder technische Gründe, seit dem 1. Juli 2026 bei bestimmten Infrastrukturvorhaben auch zeitliche (§ 97a GWB).
Markterkundung (auch: Marktsondierung, Marktanalyse, Marktrecherche): Vorbereitung vor dem Verfahren (§ 28 VgV, § 20 UVgO); ein Vergabeverfahren nur zur Preisermittlung ist unzulässig.
Nachprüfungsverfahren (auch: Vergaberechtsschutz, Nachprüfungsantrag, Vergabekammer): Vergabekammern von Bund und Ländern prüfen oberhalb der Schwellenwerte Vergabeverstöße auf Antrag; unterhalb gibt es das nicht.
Oberschwellenbereich (auch: EU-Vergabe, europaweite Ausschreibung, Kartellvergaberecht): Aufträge ab dem EU-Schwellenwert, geregelt vor allem in GWB und VgV.
Offenes Verfahren (auch: EU-weite offene Ausschreibung): Verfahren oberhalb der Schwellenwerte mit öffentlicher Aufforderung an eine unbeschränkte Zahl von Unternehmen (§ 119 GWB); unterhalb heißt es Öffentliche Ausschreibung.
Öffentliche Ausschreibung (auch: ÖA, nationale offene Ausschreibung): Das offene Verfahren unterhalb der Schwellenwerte, nach UVgO frei wählbar (§ 8 Abs. 2 UVgO).
R bis U
Rahmenvereinbarung (auch: Rahmenvertrag, Abrufvertrag): Legt die Bedingungen künftiger Einzelaufträge fest; Laufzeit oberhalb höchstens vier Jahre (§ 21 VgV), nach UVgO höchstens sechs, außer im begründeten Sonderfall.
Rüge (auch: Bieterrüge, Beanstandung): Hinweis eines Unternehmens an den Auftraggeber auf Verstöße; oberhalb der Schwellenwerte binnen 10 Kalendertagen und Voraussetzung für die Nachprüfung (§ 160 GWB).
Teilnahmewettbewerb (auch: Bewerbungsphase, TW): Öffentliche Vorstufe, in der der Auftraggeber nach objektiven Kriterien eine begrenzte Zahl von Unternehmen zur Angebotsabgabe auswählt.
Unterschwellenbereich (auch: nationale Vergabe, Haushaltsvergaberecht): Aufträge unter dem EU-Schwellenwert; es gelten Haushalts- und Landesvergaberecht sowie UVgO und VOB/A Abschnitt 1, soweit eingeführt.
V bis Z
Vergabeverfahren (auch: Ausschreibung, Vergabe, Beschaffungsverfahren): Oberbegriff; oberhalb gibt es fünf Verfahrensarten (§ 119 GWB), unterhalb nach UVgO drei (§ 8 UVgO).
Vergabevermerk (auch: Vergabedokumentation, Vergabeakte): Das Verfahren wird fortlaufend in Textform dokumentiert; oberhalb kommt ein Vermerk mit Mindestinhalt hinzu (§ 8 VgV).
Verhandlungsverfahren (auch: VV): Verfahren oberhalb der Schwellenwerte mit Verhandlung über die Angebote, mit oder ohne Teilnahmewettbewerb, nur bei gesetzlichem Ausnahmetatbestand.
Verhandlungsvergabe (auch: freihändige Vergabe, Angebotseinholung): Entspricht nach UVgO dem Verhandlungsverfahren und ist nur in den Fällen des § 8 Abs. 4 UVgO zulässig; bei Bauleistungen heißt sie weiterhin freihändige Vergabe.
Wertgrenze (auch: Vergabewertgrenze, Auftragswertgrenze, Bagatellgrenze): Nationaler Betrag, bis zu dem ein Direktauftrag oder ein Verfahren zulässig ist. Der EU-Schwellenwert trennt dagegen EU- und nationales Recht.
Wettbewerbsregister (auch: WRegG, Registerabfrage): Register beim Bundeskartellamt, vor dem Zuschlag seit dem 1. Juli 2026 ab 50.000 Euro netto abzufragen (§ 6 WRegG).
Zuschlag (auch: Auftragserteilung, Beauftragung): Er geht auf das wirtschaftlichste Angebot mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis (§ 127 GWB).
Siehe auch
- EU-Schwellenwerte 2026: Ab welchem Auftragswert muss ich EU-weit (europaweit) ausschreiben?
- Verfahrensarten der Vergabe: Öffentliche Ausschreibung, offenes Verfahren, Verhandlungsvergabe
- Direktauftrag und Wertgrenzen: Bis zu welchem Betrag ohne Ausschreibung direkt beauftragen?
- Begriffe der Beschaffung und des Haushaltsvollzugs von A bis Z
Quellen
- § 106 GWB Schwellenwerte
- Bekanntmachung der EU-Schwellenwerte, BAnz AT 18.12.2025 B4
- § 119 GWB Verfahrensarten
- § 8 UVgO Wahl der Verfahrensart
- UVgO 2017
- § 3 VgV Schätzung des Auftragswerts
- § 97a GWB Losgrundsatz
- § 122 GWB Eignung
- § 127 GWB Zuschlag
- § 8 VgV Dokumentation und Vergabevermerk
- BMWE: Elektronische Vergabe
- BMWK/BMWE: Inkrafttreten der eForms-Verordnung
- § 134 GWB Informations- und Wartepflicht
- § 160 GWB Einleitung, Antrag
- § 28 VgV Markterkundung
- § 21 VgV Rahmenvereinbarungen
- § 6 WRegG Abfragepflicht
Auch gefragt: Ist eine Öffentliche Ausschreibung dasselbe wie ein offenes Verfahren? · Was unterscheidet eine Wertgrenze vom EU-Schwellenwert? · Heißt es Verhandlungsvergabe oder freihändige Vergabe?
Stand: Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die geltenden Vorschriften und die Regeln Ihres Hauses.
